Inhalte der Reform

  • Die Entziehung des Pflichtteils ist nun schwieriger. Weiterhin gilt, dass der Pflichtteil dann entzogen werden kann, wenn der Erblasser (die Person, die etwas zu vererben hat) schwer misshandelt wurde oder man versucht hat, ihn umzubringen. Ein weiterer Grund ist eine Straftat. Wenn der Verwandte deswegen zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, kann der Pflichtteil entzogen werden.
  • Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils: Dies soll den Erben schützen, der ansonsten vielleicht eine Immobilien notverkaufen müßte.
  • Ist der Erbe durch Vorschriften im Tetsament beschränkt, so kann er innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen und erhält trotzdem den Pflichtteil.
  • Bisher wurden Geschenke des Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre nach dem Erbfall voll zum Erbe hinzugerechnet. Jetzt werden die Geschenke anteilig berücksichtigt, je nach dem wie lange die Schenkung zurückliegt. Dabei werden für jedes Jahr seit der Schenkung 10 % abgezogen. Beispiel: Ein Geschenk fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers wird nur zu 50 % zum Erbe hinzugerechnet. Vorsicht bei Immobilienschenkungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts und bei Schenkungen unter Ehegatten, hier gilt etwas anderes!

Inkrafttreten

Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, die nach dem 01.01.2010 eintreten.